EuGH 18.6.2015, C-586/13 , Martin Meat
RL 96/71/EG (Entsende-RL)
Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens war die Klage eines ungarischen Unternehmens gegen zwei Anwälte wegen vermeintlicher Falschauskünfte. Diese hatten die Auskunft erteilt, dass im Falle einer Überlassung ungarischer AN an ein österreichisches Unternehmen – konkret waren die AN in Österreich bei der Firma Alpenrind GmbH mit der Verarbeitung und Verpackung von Rinderhälften beschäftigt – keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei. Die Tätigkeit dieser AN falle nicht in die im Zuge der Übergangsfristen am Arbeitsmarkt besonders geschützten Sektoren (insb Bau) und es