BVwG 22.4.2015, W141 2002791-1
§§ 24, 33 AlVG
Dem Arbeitslosen wurde die Notstandshilfe mangels Notlage eingestellt. Das AMS begründet die E damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers, trotz Berücksichtigung allfälliger Freigrenzen, die Notstandshilfe überstieg. Dagegen brachte der Arbeitslose vor, dass die Berechnung hinsichtlich des anzurechnenden Gesamteinkommens der Ehegattin unrichtig war, da auch pauschale Sachaufwendungen, nämlich Reinigungsmittel, die lediglich einen Durchgangsposten darstellen, und das Vertretungsgeld für den Fall eines Urlaubes oder einer Krankheit mitgerechnet wurden.