VwGH 29.4.2015, Ra 2014/08/0068
§ 20 AlVG
Ein Arbeitsloser beantragte im März 2011 Arbeitslosengeld und gab im Antragsformular als im gemeinsamen Haushalt lebend seine Ehefrau und einen Sohn an. Er bezog Arbeitslosengeld und einen Familienzuschlag. Im Jänner 2015 übermittelte er dem AMS eine Bestätigung des Finanzamts, in der sein Familienbeihilfebezug für einen Sohn ab Juni 2009 bis Mai 2015 und für einen zweiten Sohn ab Jänner 2013 bis Mai 2015 bestätigt wurde. Ihm wurde seitens des AMS