VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0023
§§ 9, 24 AlVG
Ein Arbeitsloser erklärte sich nach seiner letzten Beschäftigung, der er, von seinem Wohnort in München (Mü) aus, in Österreich nachgegangen war, für den österreichischen Arbeitsmarkt als verfügbar und bezog Leistungen nach dem AlVG. Das AMS stellte ab 15.7.2013 seinen Notstandshilfebezug mangels Arbeitswilligkeit ein. Er habe innerhalb eines Jahres zum dritten Mal das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. In seiner Berufung brachte der Arbeitslose vor, dass die beiden ersten zugewiesenen Stellen, wegen deren Vereitelung im September 2012 und März 2013 jeweils eine Leistungssperre verhängt worden war, ua wegen der verbundenen täglichen Wegzeit (von Mü nach Salzburg [S] und zurück) nicht zumutbar gewesen wären. Auch läge keine zweimalige Ablehnung einer Beschäftigung vor, da es sich um die identische Beschäftigung gehandelt habe. Bezüglich der dritten Sperre führte er aus, dass das AMS ihm im Juni 2013 eine Teilzeitbeschäftigung als Teamassistent in S zugewiesen habe. Dabei habe er keine Zu- oder Absage versäumt, sondern sich zunächst über die Zumutbarkeit informieren müssen, auch hier seien ua die Wegzeit und die hohen Fahrtkosten unzumutbar.