OGH 25.6.2015, 8 ObA 41/15k
Art 20 VO 44/2001/EG
Eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes fällt ebenso wie die Anfechtungsklage im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes unter die Zuständigkeitstatbestände der Art 18 bis 21 EuGVVO (idF VO 44/2001/EG ). Der klagende AG kann somit die Klage gem Art 20 EuGVVO nur vor den Gerichten des Wohnsitzstaates des bekl AN einbringen.