OGH 29.4.2015, 9 ObA 138/14f
§ 16 Abs 1 BPG
Einem AN wurde von seiner AG im Rahmen einer Pensionsvereinbarung ein Ruhegenuss auf Lebensdauer zugesichert. Die dem AN zugesagte Pension wurde insgesamt begrenzt, indem als Höchstausmaß der "Gesamtpension" des AN 70 % einer vereinbarten Bemessungsgrundlage (ca 90 % des letzten monatlichen Grundbezugs) festgelegt sind. Dazu wurde im Zuge der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen AG und AN zur Pensionsregelung klargestellt, dass von den soeben genannten 70 Prozentpunkten die "ASVG-Pension" in Abzug gebracht wird.