OGH 29.4.2015, 9 ObA 46/15b
§ 333 Abs 1 und 4 ASVG
Für das Herrichten von Vorwalzgerüsten waren beim damaligen AG der Parteien grundsätzlich zwei Arbeiter zuständig, nämlich der "Vorstaffel-Walzer" und der "Vorrichter", die diese Arbeit nicht in Über- oder Unterordnung durchführten. Wenn einer dieser beiden keine Zeit hatte und kein Helfer von einem Walzmeister zugeteilt wurde, so ersuchte der "Vorstaffel-Walzer" entweder einen im Bereich der Vor-