OGH 29.4.2015, 9 ObA 25/15i
§ 36 Abs 1 Z 3 AngG
Ein AN eines Mobilfunkunternehmens war im Bereich "Planning" mit Planungs- und Konfigurationsaufgaben und im "Engineering" mit der Abnahme und Integration von neuen Netzelementen befasst. Aufgrund einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Konkurrenzklausel klagte der AG nach Wechsel des AN zu einem Konkurrenzunternehmen die vereinbarte Konventionalstrafe ein. Dass die Vorinstanzen die Vertragsstrafe auf knapp eineinhalb Bruttomonatsgehälter mäßigten, aber die Konkurrenzklausel nicht überhaupt wegen unbilliger Erschwerung des Fortkommens des Angestellten für unwirksam erklärten, hält der OGH nicht für korrekturbedürftig.