OGH 28.5.2015, 9 ObA 59/15i
§ 36 AngG
Ein Arbeitsvertrag enthielt eine "Kundenschutzklausel", die dem AN für unbestimmte Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagte Kunden abzuwerben, die er bereits bei seiner AG betreut hatte. Der AN nahm entgegen dieser Klausel im Rahmen seiner neuen Beschäftigung Kontakt mit früheren Kunden auf, worauf zwei dieser Kunden Aufträge an seine neue AG vergaben. Die alte AG klagte auf Unterlassung und beantragte eine einstweilige Verfügung. Der außerordentliche Revisionsrekurs des bekl AN gegen die einstweilige Verfügung wurde vom OGH mangels Aufwerfen einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.