Mit Erk vom 2.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, hat der VfGH eine gravierende Verbesserung der Rechtsposition Arbeitsloser im Rechtsmittelverfahren herbeigeführt. Das Erk hat Beschwerden gegen Arbeitsmarktservice-(AMS-)Bescheide seit Inkrafttreten des VfGH aufschiebende Wirkung verliehen, die nur im Einzelfall unter sehr strengen gesetzlichen Voraussetzungen aberkannt werden kann. Die derzeitige Verwaltungspraxis des AMS sieht iZm der aufschiebenden Wirkung bei Leistungssperren gem § 10 AlVG allerdings gänzlich anders aus. Generell allen Beschwerden gegen § 10 AlVG-Sperren wird seitens des AMS die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch die bisherige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zu Beschwerden, die gegen diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eingebracht werden, ist leider widersprüchlich und fällt überwiegend zum Nachteil der Betroffenen aus, da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch vom BVwG in vielen Fällen nicht aufgehoben wird. De facto hat sich somit an der Rechtsposition vieler Betroffenen von § 10 AlVG-Leistungssperren trotz des VfGH-Erk verfassungswidrigerweise nichts geändert. Der Ausgang des BVwG-Verfahrens scheint für die Betroffenen von "Zufälligkeiten" abhängig zu sein; tatsächlich hängt er davon ab, bei welchem/welcher RichterIn die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Geschäftseinteilung landet.