vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine aufschiebende Wirkung für Arbeitslose bei § 10 AlVG-Leistungssperren – praktische Negierung eines aktuellen VfGH-Erk durch AMS-Praxis und Teile der Rsp des BVwG

Aktuelle SozialpolitikJutta KeulDRdA-infas 2015, 213 Heft 4 v. 1.7.2015

Mit Erk vom 2.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, hat der VfGH eine gravierende Verbesserung der Rechtsposition Arbeitsloser im Rechtsmittelverfahren herbeigeführt. Das Erk hat Beschwerden gegen Arbeitsmarktservice-(AMS-)Bescheide seit Inkrafttreten des VfGH aufschiebende Wirkung verliehen, die nur im Einzelfall unter sehr strengen gesetzlichen Voraussetzungen aberkannt werden kann. Die derzeitige Verwaltungspraxis des AMS sieht iZm der aufschiebenden Wirkung bei Leistungssperren gem § 10 AlVG allerdings gänzlich anders aus. Generell allen Beschwerden gegen § 10 AlVG-Sperren wird seitens des AMS die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch die bisherige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zu Beschwerden, die gegen diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eingebracht werden, ist leider widersprüchlich und fällt überwiegend zum Nachteil der Betroffenen aus, da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch vom BVwG in vielen Fällen nicht aufgehoben wird. De facto hat sich somit an der Rechtsposition vieler Betroffenen von § 10 AlVG-Leistungssperren trotz des VfGH-Erk verfassungswidrigerweise nichts geändert. Der Ausgang des BVwG-Verfahrens scheint für die Betroffenen von "Zufälligkeiten" abhängig zu sein; tatsächlich hängt er davon ab, bei welchem/welcher RichterIn die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Geschäftseinteilung landet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!