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Zur Abgrenzung Werkvertrag – Arbeitskräfteüberlassung

Aus der Praxis - für die PraxisThomas KallabDRdA-infas 2015, 219 Heft 4 v. 1.7.2015

1. Das Problem

Gesetzliche Regelungen und kollektivvertragliche Bestimmungen zur Arbeitskräfteüberlassung (insb das AÜG) schützen insb einerseits AN, die bei Arbeitskräfteüberlassern beschäftigt werden, vor Ausbeutung, aber auch die Stammbelegschaften in den Betrieben vor Lohn- und Sozialdumping. Natürlich bedeutet dies umgekehrt, dass dem Wunsch und Drängen von Unternehmern, Kosten zu senken, insgesamt gesetzliche und kollektivvertragliche Grenzen gesetzt sind. Das betrifft sowohl jene Unternehmen, welche die überlassenen Arbeitskräfte tatsächlich beschäftigen (Beschäftiger) als auch jene, die diese Arbeitskräfte überlassen (Überlasser). Versuche, die Schutzvorschriften des AÜG zu umgehen, gab und gibt es seit seinem Bestehen. Eine – wiederentdeckte – Form ist die "Auslagerung" von Arbeiten durch sog "Werkverträge" mit anderen Unternehmungen. Diese Idee ist nicht neu. Schon die Stammfassung des AÜG enthielt im noch heute gültigen § 4 Abgrenzungskriterien zwischen "Werkvertrag" und "Arbeitskräfteüberlassung".

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