VwGH 23.3.2015, Ro 2015/08/0003
§ 34 Abs 1 AlVG
Die Anträge einer Arbeitslosen auf Zuerkennung der Notstandshilfe wurden am 12.3.2010, am 5.3.2010 und am 22.3.2012 abgewiesen, da ihr anzurechnendes Einkommen, eine Witwenpension, den Anspruch auf Notstandshilfe überstieg und somit keine Notlage vorlag. Bezüglich des Anspruches auf KV und PV gem § 34 Abs 1 AlVG führte das AMS aus, dass dies voraussetze, dass die Arbeitslose ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Partnereinkommens mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat. Die Arbeitslose erfüllte aber diese Voraussetzung nicht, da es sich bei der Witwenpension um die Anrechnung eines eigenen Einkommens der Arbeitslosen gehandelt hat.