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Einseitige Reduktion der Arbeitszeit durch einen gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser ist kein triftiger Grund, die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit nachzusehen, so dass eine vierwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt werden kann

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2015/157DRdA-infas 2015, 201 Heft 4 v. 1.7.2015

BVwG 11.3.2015, G304 2014077-1

§ 11 AlVG

Eine Arbeitslose schloss mit einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser ein Dienstverhältnis und wurde als Wachorgan/Gerichtsdienst für die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden überlassen. Als Wachorgan wurde sie dann an zwei Einsatzorten eingesetzt. Ein Einsatzort war ein Bahnhof, wo sie

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