BVwG 17.4.2015, G302 2012853-1
§ 10 AlVG
Einem Arbeitslosen war der Bezug seiner Notstandshilfe wegen genereller Arbeitsunwilligkeit ab 27.1.2014 eingestellt worden, nachdem er das dritte Mal eine Arbeitsaufnahme iSd § 10 AlVG vereitelt hatte. Danach stellte er am 5.6.2014 und 13.8.2014 neue Anträge auf Notstandshilfe, die beide mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt wurden. Der Arbeitslose gab in seiner Beschwerde gegen den letzten Bescheid vom 16.9.2014 die Erklärung ab, arbeitswillig zu sein und beantragte die Zuerkennung von Notstandshilfe ab dem 13.8.2014. Die Beschwerdevorentscheidung bestätigte die Leistungseinstellung, da nach dem 27.1.2014 keine Arbeitsaufnahme erfolgt war.