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Auslegung einer Pensionsvereinbarung: Gleiche Bewertung vorübergehender Perioden von Teilzeitbeschäftigung wie von durchgehender Vollzeitbeschäftigung wurde gültig vereinbart

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2015/140DRdA-infas 2015, 185 Heft 4 v. 1.7.2015

OGH 26.2.2015, 8 ObA 15/15m

§ 914 ABGB

Der auf die AN anzuwendende Pensionsplan der bekl AG gewährt ihr einen einzelvertraglichen leistungsorientierten Pensionsanspruch. Er gilt für ganztägig angestellte Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis sowie für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, die mindestens 15 Stunden pro Monat arbeiten. Die Pensionsbemessung ist wie folgt geregelt: Jeder Mitarbeiter, der mindestens zehn Jahre Dienstzeit bei der AG aufweisen kann, erhält einen jährlichen Pensionszuschuss, der für jedes Jahr der Dienstzeit 1,7 % des Jahresdurchschnittsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Pensionierung (mit einem die ASVG-Pension berücksichtigenden Abzug) beträgt. Der Pensionszuschuss der bekl AG errechnet sich danach also einerseits nach der Dienstzeit, andererseits nach dem Jahresdurchschnittsbezug der letzten fünf Jahre vor der Pensionierung. Als Dienstzeit definiert der Pensionsplan alle Zeiten der Anstellung ohne nach dem Arbeitszeitausmaß zu differieren.

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