OGH 24.2.2015, 10 ObS 2/15i
§§ 1, 4 SchwerarbeitsVO
Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. Die Kl war in der strittigen Zeit als Pflegehelferin in einer chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses beschäftigt. Sie arbeitete Teilzeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden, vor allem im Tagdienst, wobei ein Dienst zwölf Stunden dauerte. Bei einem Dienst von zwölf Stunden betrug der festgestellte Energieverbrauch 10.092 Arbeitskilojoule. Sie war in jedem Monat weniger als 15 Tage tätig, mehr als fünf Nachtdienste im Monat leistete sie nie.