OGH 16.12.2014, 10 ObS 44/14i
§ 130 GSVG (= § 253 ASVG)
Das derzeit noch unterschiedliche Pensionsalter verstößt nicht gegen die in der Grundrechtecharta festgelegten Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Der EuGH geht in seiner Rsp davon aus, dass die durch die Ausnahmebestimmung der RL 79/7/EWG ermöglichte Ungleichbehandlung beim Pensionsalter während einer Übergangszeit legitimen Zielen der Sozialpolitik dient.