OGH 16.12.2014, 10 ObS 137/14s
§ 273 Abs 1 ASVG
Die Verweisung von Angestellten ist davon abhängig, ob die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die ein Versicherter am Ende seiner Berufstätigkeit verfügt, nach der Berufsabsenz zum Stichtag in vergleichbaren Berufstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt noch von Bedeutung sind. Ausgehend davon ist dann die Frage eines zumutbaren Abstiegs zu beurteilen.