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Härtefallregelung: Zeiten des Bezugs einer Invaliditätspension zählen nicht als Ersatz für die Arbeitslosmeldung in der Dauer von zwölf Monaten unmittelbar vor dem Stichtag

EntscheidungenSozialrechtAndrea TumbergerDRdA-infas 2015/134DRdA-infas 2015, 159 Heft 3 v. 1.5.2015

OGH 16.12.2014, 10 ObS 147/14m

§ 255 Abs 3a ASVG

Der Kl beantragte die Zuerkennung einer Invaliditätspension mit Stichtag 1.7.2013. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen konnte er nur mehr Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil gem § 255 Abs 3a iVm Abs 3b ASVG ausüben. Im Beobachtungszeitraum der zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag bezog er von 1.6.2012 bis 31.5.2013 eine befristete Invaliditätspension und war ab 1.6.2013 arbeitslos gemeldet.

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