BVwG 12.3.2015, G308 2007595-1
§ 32 VwGVG
Ursprünglich hatte das BVwG der Beschwerde eines Arbeitslosen gegen die Einstellung seiner Notstandshilfe – wegen der dritten Sperre nach § 10 AlVG – mit Erk stattgegeben. Ihm war vorgeworfen worden, sich wegen einer vom AMS zugewiesenen Stelle weder wie gewünscht per E-Mail noch sonst beworben zu haben. Der Arbeitslose brachte vor, dass er seine Bewerbung per Post geschickt hätte, da er keinen PC besitze. Weiters legte er im Lauf des Verfahrens das Mail einer Mitarbeiterin der Firma vor, in dem diese bestätigte, dass seine Bewerbung per Post bei der Firma eingelangt sei. Das AMS glaubte dem Inhalt dieses Schriftstücks nicht, da es sich auch um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln könne. Das BVwG hob diese Sperre aufgrund des vorliegenden Beweismittels, der Bestätigung dieser Mitarbeiterin, auf.