BVwG 22.1.2015, W121 2011793-1
§ 15 VwGVG
Das AMS wies die Beschwerde eines Arbeitslosen gegen den Bescheid, mit welchem seine Notstandshilfe mangels Einhaltung eines Kontrolltermins bis zur Wiedermeldung eingestellt worden war, mit Beschwerdevorentscheidung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Arbeitslosen nachweislich zugestellt. Laut Zustellnachweis der Post wurde sie ab 12.8.2014 zur Abholung bereitgehalten und galt mit diesem Datum als zugestellt. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, somit ab 12.8.2014, hatte der Arbeitslose Zeit gegen die Beschwerdevorentscheidung den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Arbeitslose brachte am 27.8.2015, somit nach zwei Wochen und einem Tag, den Vorlageantrag ein.