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Keine Fristverlängerung erforderlich, wenn der Antragsrückgabetermin wegen Krankenstands versäumt wird

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtJutta KeulDRdA-infas 2015/128DRdA-infas 2015, 156 Heft 3 v. 1.5.2015

VwGH 27.11.2014, Ro 2014/0/0002

§ 46 AIVG

Eine Notstandshilfebezieherin beantragte erneut Notstandshilfe ab 22.11.2013. Ihr wurde das Antragsformular ausgehändigt und als Rückgabefrist seitens des AMS der Zeitraum bis 29.11.2013 festgesetzt. Die Arbeitslose erkrankte am 29.11.2013 und begab sich in ärztliche Behandlung. Sofort nach Ende des Krankenstandes gab sie den Antrag am 2.12.2013 beim AMS ab. Ihr wurde Notstandshilfe erst ab 2.12.2013 zuerkannt. Die Abweisung des Notstandshilfeanspruchs im Zeitraum 22.11.2013 bis 1.12.2013 begründete das AMS damit, dass sich auf dem Antragsformular der Hinweis befände: "Wichtig: Sollten Sie die Frist (zur Antragsrückgabe) nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" Die Arbeitslose habe diese Terminverlängerung unterlassen, daher stehe ihr die Leistung erst ab 2.12.2013 zu.

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