BVwG 23.2.2015, L503 2007603-1
§ 25 Abs 4 AlVG
Eine Arbeitslose muss – von ihr anerkannt – dem AMS € 7.562,69 zurückzahlen. Sie beantragte in einer Niederschrift die Zahlungserleichterung durch Ratenzahlung in Höhe von € 25,- monatlich und gab entsprechende Informationen zu ihren Vermögensverhältnissen zu Protokoll. Das AMS antwortete ihr am 17.3.2014 in Form eines (bloßen) Schreibens und teilte mit, dass ihr Ansuchen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse "nicht bewilligt" werden könne. Es werde daher bis zur Begleichung der Schuld die Hälfte ihres Leistungsbezuges einbehalten. Gegen dieses Schreiben, das ihren Antrag auf Zahlungserleichterung ablehnte, erhob die Arbeitslose Beschwerde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2015 wies die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem bekämpften Schreiben die wesentlichen Merkmale eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) fehlen würden.