BVwG 14.1.2015, W218 2011161-1
§§ 17, 46 AlVG
Ein Notstandshilfebezieher hatte am 7.3.2014 einen AMS-Termin. Sein Leistungsbezug endete am 12.3.2014. Unstrittig wurde ihm am 7.3.2014 von seiner Beraterin kein Antragsformular ausgefolgt. Sie verlängerte am 7.3.2014 gemeinsam mit ihm seine Betreuungsvereinbarung und es wurde ihm ein neuer Kontrolltermin für den 26.5.2014 vorgeschrieben. Der Arbeitslose sprach von sich aus am 24.4.2014 persönlich beim AMS vor, stellte an diesem Tag den neuen Antrag und es wurde ihm Notstandshilfe ab dem 24.4.2014 zuerkannt. In seiner Beschwerde verlangte er die Zuerkennung ab dem 13.3.2014.