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Bloße Herstellung von Fertigbetonteilen kein Anwendungsfall des BUAG

EntscheidungenArbeitsrechtDoris LutzDRdA-infas 2015/106DRdA-infas 2015, 135 Heft 3 v. 1.5.2015

OGH 27.11.2014, 9 ObA 120/14h

§ 2 Abs 1 BUAG

Ein in Ungarn ansässiges Unternehmen entsandte ungarische AN nach Österreich, um mit diesen – zwar in der Fertigungshalle der Auftraggeberin, aber in eigener Regie – Betonpoller herzustellen. Dazu bogen die AN die erforderliche Stahl- bzw Eisenarmierung und gossen den Beton in die damit bewehrten Formen. Die fertigen Poller wurden von der Auftraggeberin an Autobahnbaustellen geliefert und dort von anderen Arbeitern verbaut. Fraglich war, ob die Aktivitäten der ungarischen Firma von der taxativen Aufzählung der Betriebe in § 2 Abs 1 BUAG umfasst sind und somit der AG die Lohnzuschläge für Urlaubsentgelt und Abfertigung an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten hat. Der OGH hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass die AN die Betonfertigteile in der Fertigungshalle der Auftraggeberin hergestellt haben und dies keine Bau-, sondern eine reine Produktionstätigkeit dargestellt habe. Soweit dafür auch das Verbinden von Stahlkörben und Längseisen zur Bewehrung der Betonform erforderlich war, handelte es sich im konkreten Fall nicht um eine eigenständige Baueisenbiegerleistung, sondern um eine untergeordnete Hilfstätigkeit für das Vergießen der Betonformen. All das spricht aber dafür, dass die AN nicht vom Anwendungsbereich des BUAG erfasst sind. Auch aus dem Anhang zur Entsende-RL ergibt sich nichts anderes. Der dort unter 4. angeführte Begriff der "Errichtung von Fertigbauelementen" ist sowohl nach seinem Wortlaut als auch als dem "Abbau" entgegengesetzter Begriff nur auf das Aufstellen und Einbauen, dh die Montage, nicht aber auf die reine Produktion von Fertigbauelementen zu beziehen.

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