OGH 26.2.2015, 8 ObA 11/15y
§ 53a Bundesbahngesetz (BB-G)
Der AN steht seit 1990 in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zur AG. Das Vorrückungssystem der AG sah ursprünglich vor, dass die Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres außer Betracht bleiben. Diese altersdiskriminierende Regelung wurde durch die neue Vorschrift des § 53a Bundesbahngesetz (BB-G) modifiziert: Danach sind zur Beseitigung der Altersdiskriminierung die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten zu berücksichtigen, zugleich wird aber nach der neuen Bestimmung – die tatsächlich nur für jene Bediensteten wirkt, die Opfer dieser Diskriminierung sind – der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen um jeweils ein Jahr verlängert. Damit wird im Ergebnis die Vordienstzeitenanrechnung neutralisiert.