OGH 27.11.2014, 9 ObA 119/14m
§ 3 AVRAG
Die Bekl betrieb mit acht Mitarbeitern zwei Lounges am Flughafen. Nach einem Vergabeverfahren betreibt nunmehr die Nebenintervenientin die Lounges mit eigenem Personal. Nachdem sie die Übernahme der Mitarbeiter der Bekl ablehnte, kündigte die Bekl diese Mitarbeiter. Die dagegen gerichteten Kündigungsanfechtungsverfahren endeten jeweils mit Vergleich bzw Anerkenntnisurteil mit dem Inhalt, dass die von der Bekl ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Daneben hatten die Mitarbeiter aber auch die Nebenintervenientin auf Feststellung des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse wegen des Vorliegens eines Betriebsübergangs geklagt. Die vom BR der Bekl als Kl begehrte Feststellung, dass die Bekl verpflichtet sei, den Mitarbeitern das Entgelt weiter zu zahlen, wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung, dass ein Betriebsübergang vorliege, abgewiesen. Die Arbeitsverhältnisse seien auf die Nebenintervenienten übergangen, weshalb die Bekl nicht mehr auf Entgeltzahlung geklagt werden könne. Daran ändere auch der getroffene Vergleich bzw das Anerkenntnisurteil nichts.