OGH 29.1.2015, 9 ObA 141/14x
§§ 116 und 122 Abs 1 Z 3 ArbVG
Hat ein Betriebsratsmitglied in zahlreichen Fällen bewusst unrichtig Zeiten als Betriebsratsstunden verzeichnet, die keine waren – insb waren die im Anschluss an die Betriebsratssitzungen in einem naheliegenden Gasthaus stattgefundenen "Nachbesprechungen" privater Natur –, ist der Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst nach § 122 Abs 1 Z 3 erster Fall ArbVG erfüllt.