OGH 21.10.2014, 10 ObS 103/14s
§ 24 KBGG
Das Beschäftigungsverbot einer zum zweiten Kind schwangeren AN begann am 27.10.2012, die Geburt fand am 29.12.2012 statt. Die Karenz zur Betreuung des ersten Kindes hatte die AN zum Zweck einer Bildungskarenz, in der sie Weiterbildungsgeld bezog, vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 unterbrochen. (Das – einkommensabhängige – Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind war schon mit 27.6.2011 ausgelaufen; das Weiterbildungsgeld hatte damit quasi für eine zweite Phase eines Sozialeinkommens vor dem Wiederantritt der Arbeit im Sommer 2012 gesorgt.)