OGH 19.12.2014, 8 ObA 81/14s
§ 332 Abs 5 ASVG
Im Rahmen eines Betriebsausfluges kam es bei einer Fahrraddraisinenfahrt zu einem Unfall mit Körperverletzung. Der Bekl – ein AN des Betriebs – hat die vor Fahrtantritt erteilten Anweisungen über den notwendigen Sicherheitsabstand nicht beachtet. Die übrigen Teilnehmer der Vergnügungsfahrt verhielten sich jedoch genauso. Es erfolgte keine Warnung des Betreibers vor der geringen Bremsleistung der Draisinen. Zur folgenschweren Kollision mit dem Vorderfahrzeug kam es deshalb, weil zuvor eine andere Draisine dem vom Bekl benutzten Fahrzeug aufgefahren ist.