BVwG 9.12.2014, W151 2002585-1
§ 7 iVm § 9 Abs 1 AlVG
Einer Arbeitslosen wurde der Notstandshilfebezug eingestellt, weil über die Arbeitslose laut AMS innerhalb eines Jahres bereits mehrmals eine Sanktion wegen fehlender Arbeitswilligkeit (zB Weigerung eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen) verhängt werden musste. In der Beschwerde gegen die Einstellung wurde vorgebracht, dass aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung der Arbeitslosen eine einstweilige Sachwalterin für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgingen, bestellt werden musste, so dass aufgrund der psychischen Erkrankung der Arbeitslosen keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Nichteinhaltung von Terminen vorlag. Obwohl das AMS Kenntnis über die Sachwalterschaft hatte, wurde dies bei der Verhängung der letzten Sanktion nicht berücksichtigt.