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Keine Mitteilung über Änderung der Abgabestelle – Zustellung durch Hinterlegung wirksam

EntscheidungenArbeitsrechtSusanne GittenbergerDRdA-infas 2015/76DRdA-infas 2015, 84 Heft 2 v. 1.3.2015

OGH 29.10.2014, 9 ObA 104/14f

§§ 2 Z 4, 8 Abs 1 ZustG

Ein Zahlungsbefehl wurde an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift des AG durch Hinterlegung am 25.9.2013 zugestellt und am 26.9.2013 behoben. Bei dieser Anschrift handelt es sich um die Wohnung des Geschäftsführers. Dieser ist dort auch gemeldet, jedoch im Oktober 2013 zu seiner Freundin gezogen. Seit Dezember 2013 schaute der Geschäftsführer gelegentlich vorbei und bemühte sich, hinterlegte Sendungen gleich abzuholen. Betreffend die infolge des Einspruchs des AG anberaumte Tagsatzung am 17.1.2014 richtete der AG eine Vertagungsbitte an das Erstgericht, auf der wieder die vorgenannte Geschäftsanschrift angegeben war. Deren Ablehnung wurde der Bekl an die Geschäftsanschrift durch Hinterlegung zugestellt und gelangte wieder mit dem Vermerk "nicht behoben" zurück. Das Nichterscheinen der Bekl zur Tagsatzung führte zum Versäumungsurteil, das wiederum durch Hinterlegung am 30.1.2014 zugestellt wurde. Am 5.2.2014 behob der Geschäftsführer der Bekl diese Postsendung, erst am 3.3.2014 erhob die Bekl gegen das Versäumungsurteil Berufung.

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