OGH 18.12.2014, 9 ObA 113/14d
§§ 28–30 KonsumentenschutzG
Arbeitsverträge unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des II. Hauptstücks des KSchG. Die Bestimmungen über die Verbandsklage nach §§ 28–30 KSchG sind zu weit gefasst. Sie sind teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.