OGH 25.11.2014, 8 ObA 53/14y
§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Eine gekündigte AN machte geltend, dass der eigentliche Grund der Kündigung darin gelegen sei, dass sie ihre Vorgesetzten aufgefordert habe, sie vor unberechtigten Mobbing-Angriffen (unkündbarer) Kollegen zu schützen. Anstatt ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen, habe die AG die AN aber – der Einfachheit halber – gekündigt. Nachdem das Erstgericht der Anfechtungsklage stattgegeben hatte, änderte das Berufungsgericht das Urteil im klageabweisenden Sinn ab, weil die Kl zwar inhaltlich den Anfechtungsgrund eines verpönten Motivs geltend mache (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG), sich aber auf Sittenwidrigkeit berufe (§ 879 ABGB). Im Anwendungsbereich von § 105 ArbVG sei eine Berufung auf § 879 ABGB aber unzulässig. Der OGH hob das Urteil auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht.