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Kündigung einer gemobbten Arbeitnehmerin – Nennung falschen Rechtsgrundes in der Klage (Sittenwidrigkeit, § 879 ABGB, statt verpöntes Motiv nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG) schadet nicht

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2015/61DRdA-infas 2015, 70 Heft 2 v. 1.3.2015

OGH 25.11.2014, 8 ObA 53/14y

§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG

Eine gekündigte AN machte geltend, dass der eigentliche Grund der Kündigung darin gelegen sei, dass sie ihre Vorgesetzten aufgefordert habe, sie vor unberechtigten Mobbing-Angriffen (unkündbarer) Kollegen zu schützen. Anstatt ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen, habe die AG die AN aber – der Einfachheit halber – gekündigt. Nachdem das Erstgericht der Anfechtungsklage stattgegeben hatte, änderte das Berufungsgericht das Urteil im klageabweisenden Sinn ab, weil die Kl zwar inhaltlich den Anfechtungsgrund eines verpönten Motivs geltend mache (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG), sich aber auf Sittenwidrigkeit berufe (§ 879 ABGB). Im Anwendungsbereich von § 105 ArbVG sei eine Berufung auf § 879 ABGB aber unzulässig. Der OGH hob das Urteil auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht.

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