OGH 27.11.2014, 9 ObA 134/14t
§ 1152 ABGB
Der Kl, der als "Geschäftspartner" der Bekl zur Vermittlung von Kapitalanlagen und Ähnlichem die Karrierestufe eines "Direktors" erreicht hatte, erklärte sich zu Vortragstätigkeiten für Mitarbeiter bereit, obwohl er wusste, dass er dafür kein gesondertes Entgelt erhalten werde. Er hielt die Vorträge und Seminare über einen Zeitraum von fast eindreiviertel Jahren ab, ohne dafür je ein Entgelt oder einen Auslagenersatz anzusprechen. Auch kein anderer Mitarbeiter der Bekl erhielt von ihr für solche zusätzlichen Tätigkeiten ein Entgelt.