OGH 25.11.2014, 8 ObA 34/14d
§ 1017 ABGB
Aus Gründen des Verkehrsschutzes wird die Gültigkeit eines vom Vertreter ohne ausreichende Ermächtigung im Innenverhältnis abgeschlossenen Geschäftes grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; ebenso wenig, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat.