OGH 26.8.2014, 10 ObS 69/14s
§ 2 KBGG
Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd § 19a MeldeG ist für Zwecke des § 2 Abs 6 KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten. Dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine "Scheinmeldung" reicht nicht aus.