OGH 26.8.2014, 10 ObS 88/14k
§ 258 Abs 4 lit c ASVG
Die Kl wurde 2012 geschieden. In einer 2008 geschlossenen Vereinbarung hatte sich ihr Ehegatte verpflichtet im Fall der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft einen Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen ihrem eigenen Einkommen und einem wertgesicherten monatlichen Betrag von € 1.500,- zu bezahlen. Der geschiedene Ehegatte verstarb im Juni 2013; die Kl ist teilzeitbeschäftigt.