VwGH 30.9.2014, 2013/08/0230
§ 49 AlVG
Der Arbeitslose versäumte einen Kontrolltermin am 6.3.2013, da er ab diesem Tag im Krankenstand war. Mit Schreiben des AMS vom 6.3.2013 wurde er aufgefordert, sich unverzüglich nach Ende des Krankenstands persönlich beim AMS wieder zu melden. Die ärztliche Bescheinigung wies das Ende des Krankenstands mit 11.3.2013 aus. Der Arbeitslose meldete sich am 13.3.2013 per Mail