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Nicht in Kontrollkarte eingetragener Kontrolltermin – Versäumnis ohne Rechtsfolgen

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtJutta KeulDRdA-infas 2015/28DRdA-infas 2015, 24 Heft 1 v. 1.1.2015

VwGH 30.9.2014, 2013/08/0276

§§ 47 Abs 2 und 49 Abs 2 AlVG

Eine Arbeitslose beantragte am 4.9.2013 Arbeitslosengeld, wobei ihr die am gleichen Tag abgeschlossene schriftliche Betreuungsvereinbarung übergeben wurde, welche auf Seite zwei eine Terminvereinbarung für den 4.10.2013 um 9:45 Uhr vorsah und eine schriftliche Rechtsbelehrung über die Folgen der Terminversäumnis enthielt. Der Termin am 4.10.2013 wurde nicht wahrgenommen und die Leistung erst ab dem Tag der nächsten persönlichen Vorsprache der Arbeitslosen zur Auszahlung gebracht. In der Berufung brachte diese vor, dass der Kontrolltermin mit ihr nicht mündlich besprochen worden war und sie ihn in der Betreuungsvereinbarung übersehen hatte.

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