VwGH 31.7.2014, Ro 2014/08/0031
§ 24, 25 AlVG
Da die Angaben im Antragsformular zur Geltendmachung einer Leistung aus der AlV die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen.