OGH 26.8.2014, 9 ObA 69/14h
§ 121 Z 3 ArbVG
Ein BR-Mitglied war als Personalreferentin für sämtliche Personalangelegenheiten von ca 290 Mitarbeitern zuständig. Dabei war sie regelmäßig auch mit den An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung sowie mit Drittschuldneranfragen betraut. Dabei unterliefen ihr Fehler im Zusammenhang mit einzelnen An- und Abmeldungen, und sie wickelte eine sie selbst betreffende Drittschuldneranfrage nicht sofort ab, weil sie sich um eine außergerichtliche Einigung bemühte. Der AG klagte – ohne vorhergehende Ermahnung – auf Zustimmung zur Kündigung.