OGH 25.9.2014, 9 ObA 103/14h
§ 1151 ABGB
Der Kl war als ehrenamtlicher Vereinsfunktionär und Sportbetreuer sowie Zeugwart tätig. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um ein ehrenamtliches Verhältnis handle, für das er eine Aufwandsentschädigung erhalte. Der Aufenthalt des Kl am Sportplatz war zwar teilweise auch ausgedehnt, jedoch primär der Freizeit gewidmet. Er hatte keinerlei Arbeitspflicht, wurde keinen Weisungen unterworfen und hatte keine bestimmten Anwesenheitszeiten, sondern verrichtete nur fallweise kleinere Tätigkeiten bzw seine Aufgaben als Zeugwart, die er aber teilweise vernachlässigte.