OGH 26.8.2014, 9 ObA 83/14t
§ 879 ABGB
Der Kl wurde entlassen, da der Geschäftsführer der Ansicht war, dass der Kl gegen die Weisung, am Arbeitsplatz zu erscheinen, verstoßen habe, dass er den Dienst verweigert habe und dass sein Verhalten eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar gemacht habe. Dem ging eine Mitteilung des Kl an den Geschäftsführer voran, der Bekl nicht mehr proaktiv zur Verfügung zu stehen, wenn der Geschäftsführer nicht gewissen Forderungen des Kl nachkomme. Der Kl beruft sich in seiner außerordentlichen Revision auf die Nichtigkeit der Entlassung.