OGH 26.8.2014, 9 ObA 90/14x
§ 871 ABGB
Eine AN hatte wegen mehrfachen Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen (Stichwort: "Kettenarbeitsvertrag") tatsächlich bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die AG wusste dies, veranlasste die AN aber trotzdem, einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, für den ungünstigere kollektivvertragliche Regelungen gelten sollten.