Der Schutz des Arbeitsweges stand zwar nicht schon 1888 an der Wiege der UV, es dauerte allerdings nicht lang, da zeigte sich danach ein sozialpolitischer Bedarf, dem schließlich auch legistisch Rechnung getragen wurde: zuerst durch Notverordnung des Kaisers für die Landwirtschaft2) und dann durch Änderungen des UVG.3) Seither bildet der Schutz auf dem Arbeitsweg im Gesamtsystem der gesetzlichen UV ein ambivalentes Element. In der Rsp galt bisher der eherne Grundsatz, dass die versicherte Person in der Wahl ihres Beförderungsmittels auf dem Arbeitsweg frei ist; dieser Grundsatz scheint zumindest für den Fall der Nutzung eines E-Scooters aufgehoben. Auch andere Grundsätze der Rsp scheinen dabei zumindest teilweise in Frage gestellt zu sein.

