EuGH 22.6.2022 C-534/20 Leistritz
Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO
Eine nationale Regelung, nach der ein Datenschutzbeauftragter (DSB) nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, steht Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO nicht entgegen, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt.