Der vorliegende Beitrag widmet sich der ausnahmsweisen Wirksamkeit jener Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden (BRV), die nicht durch einen Beschluss des BR gedeckt sind. Unter dem Schlagwort "Vertrauensschutz des gutgläubigen Erklärungsempfängers" gehen Judikatur und Schrifttum davon aus, dass der BR ungedeckte Vertretungsakte gegen sich gelten lassen muss, wenn der Erklärungsempfänger den Mangel der beschlussmäßigen Deckung weder kannte noch kennen musste. Gerade vor dem Hintergrund der Zulässigkeit von Beschlussfassungen im Umlaufweg weist das Erfordernis des guten Glaubens des Erklärungsempfängers jedoch kaum noch einschränkende Wirkung auf. Es ist daher an der Zeit, diese Rechtsfigur auf ihre dogmatischen Grundlagen zurückzuführen und eine Neubewertung vorzunehmen.