Der OGH vertrat in der Entscheidung 8 ObS 10/15a vom 29.9.2015 die Auffassung, der Entgeltnachzahlungsanspruch des AN (§ 1155 ABGB) werde im Falle einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung (§ 105 Abs 3 ArbVG) erst mit Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils fällig. Diese Rechtsauffassung soll einer kritischen Überprüfung unterzogen und aufgezeigt werden, dass die besseren Gründe für zeitabschnittsbezogene Fälligkeit des Entgelts sprechen. Dies hat ua zur Folge, dass der AN für die Dauer des Anfechtungsverfahrens einen Anspruch auf Verzugszinsen hat.