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Besonderer Arbeitszeitschutz für "grenzüberschreitendes Zugpersonal" – Aber wer fällt darunter?1)1)Der Beitrag basiert auf einer rechtlichen Einschätzung im Auftrag der Arbeiterkammer Wien.

AbhandlungenSusanne Auer-MayerDRdA 2021, 188 Heft 3 v. 15.6.2021

Im Arbeitszeitgesetz finden sich ua gesetzliche Sonderregelungen für "Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen". Diese Bestimmungen gehen auf die Vorgaben der RL 2005/47/EG 2)2)RL 2005/47/EG des Rates vom 18.7.2005 zur Durchführung der Vereinbarung über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER). zurück und gelten daher zum Teil nur für das "grenzüberschreitende Zugpersonal". Auch § 19a ARG sieht ausschließlich für das "grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal" gesonderte Regelungen zur wöchentlichen Ruhezeit vor. Offen ist freilich, welche Normierungen in jenen praktisch häufigen Fällen zu gelten haben, in denen AN nur – aber eben doch – teilweise im grenzüberschreitenden Zugverkehr eingesetzt werden. Der Beitrag versucht, eine Antwort auf diese Frage zu geben.

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